Personen, die den Fachhochschultitel nachträglich über das Verfahren NTE-FH erwerben wollen und noch keine qualifizierende Weiterbildung im Fachbereich Gesundheit absolviert oder begonnen haben, müssen seit 1. Januar 2013 die entsprechende Weiterbildung nach Art. 1 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des WBF über den NTE-FH vom 4. Juli 2000 (Stand 01.01.2015), zwingend auf Hochschulstufe absolvieren. Weiterbildungen, die nicht an einer Hochschule absolviert und als gleichwertig beurteilt wurden (Positivliste), werden mit Blick auf den NTE-FH nur noch angerechnet, wenn die Aufnahme der Weiterbildung vor dem 1. Januar 2013 erfolgt.